Interne Meldestelle (§ 17 HinSchG)

Das Hinweisgeberschutzgesetz ist am 02.07.2023 in Kraft getreten. Beschäftigte können durch ihre Hinweise auf Rechtsverstöße im eigenen Unternehmen dafür sorgen, dass diese aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden. Hinweisgebende übernehmen Verantwortung für die Gesellschaft und verdienen daher Schutz vor Benachteiligung, die ihnen wegen ihrer Meldung drohen und sie davon abhalten könnten.

Durch das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) werden Hinweisgebende (sog. Whistleblower) geschützt und einheitliche Standards zur Meldung von Rechtsverstößen zum Schutz der Meldenden vorgeschrieben.

Wenn Du Hinweise auf Rechtsverstöße bezüglich Deiner Arbeit bei INVEMA e.V. geben möchtest, stehen Dir verschiedene Möglichkeiten der internen Meldestelle zur Verfügung. Du kannst telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per Kontaktformular (s.u.) oder in einem persönlichen Termin die Geschäftsführung (Stephan Lück) oder die zweite Vorsitzende (Katrin Lützenbürger) kontaktieren und Dein Anliegen schildern. Wir werden den Sachverhalt umgehend vertraulich prüfen und auf Grundlage des § 18 des Hinweisgeberschutzgesetzes angemessene Folgemaßnahmen ergreifen.

Da anonyme Hinweise und Meldungen von uns nicht bearbeitet werden, ist es unbedingt erforderlich, dass Du Deinen vollständigen Namen und aktuelle Kontaktdaten angibst!

Sollte eine Meldung über die interne Meldestelle nicht sinnvoll erscheinen oder zu persönlichen Interessenskonflikten führen, können Hinweise auf Rechtsverstöße auch über die externe Meldestelle des Bundesamtes für Justiz gemeldet werden: https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes.html