Bereich Schule

 

Seit 1996 ist aufgrund des damals veränderten Schulgesetzes in NRW der „Gemeinsame Unterricht“ (GU) von Kindern mit und ohne Behinderung an Regelschulen möglich. In der Regel wird dem Wunsch nachgekommen, das Kind dort zu beschulen, wo die Eltern es wünschen. Wir informieren Sie gerne über das Vorgehen zur Beantragung einer Schulassistenz, helfen Ihnen bei der konkreten Antragstellung, kümmern uns um die Einstellung und Begleitung des/der Schulassistent/in und stehen Ihnen als kompetenter Ansprechpartner jederzeit zur Verfügung. 

 

Schulassistenz

Wer hat Anspruch auf eine Schulassistenz? 

Schüler/innen, die durch eine Behinderung im Sinne des §2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt sind und aufgrund ihrer Behinderung beim Schulbesuch unter Ausschöpfung aller schulischen Mittel auf eine unmittelbare, zusätzliche, individuelle Unterstützung und Begleitung angewiesen sind, können Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung in Form einer Schulassistenz erhalten. 

 

Wann wird die Schulassistenz „notwendig“? 

In der Regel ist eine Schulassistenz dann erforderlich, wenn Schüler/innen mit Behinderungen einen (Mehr-)Bedarf an individueller Unterstützung benötigen, den die (Lehr-)Kräfte der Schule nicht oder nicht regelmäßig abdecken können.  Die konkrete Unterstützung richtet sich nach dem individuellen Bedarf der Schüler/innen sowohl auf dem Schulweg, im Unterricht und in den Pausen sowie auf Schulveranstaltungen, Klassenfahrten u.ä..  

 

Was sind die Aufgaben der Schulassistenz? 

Schulassistent/innen (das sind in der Regel Mitarbeiter/innen ohne pädagogische Ausbildung oder Vorerfahrung) sollen behinderungsbedingte Beeinträchtigungen der Kinder ausgleichen, pflegerische Aufgaben übernehmen und die Arbeit des Lehrpersonals unterstützen, damit jeder/jede Schüler/in – unabhängig der Behinderung – integrativ beschult werden kann. 

 

Wer übernimmt die Kosten für die Schulassistenz? 

Wer die Kosten übernimmt, also wer Kostenträger ist, hängt davon ab, welche Beeinträchtigung vorhanden ist. Für Schüler/innen mit sogenannter geistiger oder körperlicher Behinderung wird die Hilfe in der Regel über die Sozialhilfe, für Schüler/innen mit seelischer Behinderung über die Jugendhilfe finanziert. In Ausnahmefällen kann auch die Krankenkasse Kostenträger sein. Eltern bzw. Schüler/innen werden dabei nicht zu den Kosten herangezogen. 

 

Lassen Sie sich jetzt kostenlos von uns beraten! 

Wir empfehlen eine rechtzeitige Planung. Eltern, die eine Unterstützung ihres Kindes durch INVEMA e.V. in der Schule wünschen, sollten sich frühzeitig mit uns in Verbindung setzen. Wir informieren Sie gerne über das Vorgehen zur Beantragung einer Schulassistenz, helfen Ihnen bei der konkreten Antragstellung, kümmern uns um die Einstellung und Begleitung des Schulassistenten und stehen Ihnen als kompetenter Ansprechpartner jederzeit zur Verfügung.