Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „INVEMA“ – Inklusion und Verbesserung der Lebensbedingungen von Menschen mit Behinderung und deren Angehörigen, mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.).
  2. Er hat seinen Sitz in 57223 Kreuztal.
  3. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Siegen eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Wesen und Zweck

  1. Der Verein widmet sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen bzw. mildtätigen Wohlfahrtszwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereines ist es, die Lebensbedingungen von Menschen mit Behinderungen und deren Angehörigen zu verbessern.
  2. Der Verein hat folgende Zielsetzungen:
  • a)    Die Trägerschaft einer allumfassenden Beratungs- und Informationsstelle für Menschen mit Behinderungen und deren Angehörigen, die trägerunabhängige (parteilose, überkonfessionelle) Beratung in allen Lebensfragen bietet, sowohl auf physischer und psychischer als auch auf sozialer Ebene. Insbesondere sind hier Hilfen
    – zur individuellen Lebensgestaltung
    – im Umgang mit Behörden
    – bei der Vermittlung in Rechts- und Finanzangelegenheiten
    – zur „Selbsthilfe“
    – bei persönlichen Konfliktsituationen (im Arbeits-, Bildung-, Freizeit- und Wohnbereich) zu nennen.
  • b)   Öffentlichkeitsarbeit, mit dem Ziel, einem defektorientierten Menschenbild von Menschen mit Behinderung entgegenzuwirken, zugunsten eines ganzheitlichen Menschenbildes und der damit verbundenen Förderung des sozialen Ansehens von Menschen mit Behinderung.Schwerpunkt der Öffentlichkeitsarbeit sind u.a.:
    – Informieren über Formen der Zusammenarbeit mit Menschen mit Behinderung in anderen Ländern;
    – kritische Auseinandersetzung mit der Arbeit vor Ort;
    – Auseinandersetzung mit gesellschaftlichen Normen und Zuschreibungsprozessen;
    – Darstellung von „Einzelschicksalen“ (bzw. persönlichen Problemsituationen).
  • c)   Betreuungen im Sinne des neuen Betreuungsgesetzes (von 1991) zu organisieren und zu übernehmen.
  • d)   Die Entwicklung und Trägerschaft von Wohnstätten und Wohnformen für Menschen mit Behinderung.Dabei sollen folgende Aspekte im Vordergrund stehen:
    – das Prinzip der „Normalisierung“;
    – das Prinzip der Integration statt „Separation und Segregation“.
  • e)   Die Entwicklung und Trägerschaft von Arbeits- und Qualifizierungsprojekten sowie die Bereitstellung (Schaffung) von Arbeitsplätzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt („Unterstützte Beschäftigung“).Hierbei sind im besonderen
    – integrative Aspekte und
    – die Aufwertung der sozialen Rolle von Menschen mit Behinderung im Blickpunkt
  • f)    Das Angebot eines „Familienunterstützenden Dienstes“ mit den Zielen:
    – Entlastung der Angehörigen
    – Unterstützung der Betroffenen (bei der selbstbestimmten Lebensgestaltung)
    – Förderung der individuellen Integration und
    – Förderung der Selbsthilfekräfte.
  • g)   Die Förderung und Durchführung von Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit im Rahmen der Jugendhilfe. Insbesondere sollen Angebote gefördert und initiiert werden, die sich sowohl an Kinder und Jugendliche mit als auch ohne Behinderung richten.
  • h)   Die Übernahme „Sozialpädagogischer Familienhilfe“ im Rahmen der  „Hilfen zur Erziehung“, insbesondere die Unterstützung von Kindern geistig behinderter Eltern, die das Angebot des „Ambulant Unterstützten Wohnens“ in Anspruch nehmen.
  • i)   Angebote der (Erwachsenen-)Bildung und individuellen Förderung.
  • j)   Die Förderung der Integration behinderter Menschen in den kulturell üblichen Sozialstrukturen durch Unterstützung, Begleitung und Assistenz.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten.
  1. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereines keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Den Vorstandsmitgliedern können die mit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden, notwendigen und zu belegenden Aufwendungen ersetzt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sowie Körperschaft des öffentlichen Rechts werden, die bereit sind, sich nach ihren Kräften für die Ziele des Vereins einzusetzen (s. § 2).
  1. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliches Aufnahmegesuch, über das der Vorstand entscheidet.
  1. Der Austritt ist nur am Ende eines Geschäftsjahres zulässig.
  1. Die Mitgliedschaft endet
  • a)      durch schriftliche Austrittserklärung bei einem Vorstandsmitglied,
  • b)      bei natürlichen Personen durch Tod,
  • c)      bei juristischen Personen durch deren Auflösung,
  • d)      durch Ausschluss.
    Der Ausschluss eines Mitgliedes kann wegen grob vereinsschädigenden Verhaltens erfolgen. Der Ausschlussbeschluss des Vorstandes ist dem betreffenden Mitglied nebst Begründung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§ 5 Mittel des Vereins

  1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
  • a)   Mitgliedsbeiträge; die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich;
  • b)   Geld- und Sachspenden;
  • c)    Subventionen;
  • d)    Erträge aus Sammlungen und Werbeaktionen;
  • e)    sonstige Zuwendungen.

 

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem / der 1. Vorsitzenden und einem / einer stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer / der Kassiererin, dem Schriftführer / der Schriftführerin und höchstens 5 BeisitzerInnen.
  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: der / die 1. Vorsitzende und der / die 2. Vorsitzende sowie der Schriftführer / die Schriftführerin. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Hauptamtliche MitarbeiterInnen des Vereines haben kein passives Wahlrecht.Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist unbegrenzt möglich. Der / die 1. Vorsitzende, der / die 2. Vorsitzende, der Kassierer / die Kassiererin und der Schriftführer / die Schriftführerin werden von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre NachfolgerInnen gewählt sind und ihr Amt antreten können.
  1. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
    Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine(n) Geschäftsführer/in bestellen. Diese(r) ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
  1. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens drei mal sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende, bei dessen / deren Verhinderung durch den / die stellvertretende(n) Vorsitzende(n), schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens acht Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens drei Vorstandsmitglieder – darunter der /  die Vorsitzende oder der / die stellvertetende Vorsitzende – anwesend sind.
  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  1. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem / der 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter der Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den / die 1. Vorsitzende(n), bei dessen Verhinderung durch den / die stellvertretende(n) Vorsitzende(n), unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Anträge der Mitglieder sind in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn sie spätestens eine Woche vor Beginn der Sitzung bei dem / der 1. Vorsitzenden oder seinem /ihrem StellverteterIn schriftlich eingebracht worden sind.
  1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei RechnungsprüferInnen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.Die wesentlichen Aufgaben der Mitgliederversammlung bestehen in
    – der Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
    – der Bestellung der KassenprüferInnen,
    – der Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
    – der Vornahme von Satzungsänderungen,
    – der Auflösung des Vereins.
  1. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 9 Satzungsänderung

  1. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ -Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagungsordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt worden waren.
  1. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

  1. Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem / der Protokollführer/in der Sitzung zu unterzeichnen.

 

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ -Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins einem gemeinnützigen Verein zu, dessen Zielsetzung im Bereich der Behindertenhilfe liegt und der dem DPWV als Spitzenverband angeschlossen ist. Dieser Verein wird mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Beschluss über die künftige Verwendung des Vermögens bedarf der Einwilligung des Finanzamtes.

Stand:   07 / 2010